Liebe Eltern,

am 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten.
Danach müssen alle Schülerinnen und Schüler gegen Masern geimpft sein.

Der Nachweis über einen Masernschutz gemäß 20 Absatz 9 Infektionsschutzgestz kann von Ihnen durch Vorlage des

    • Impfausweises oder
  • einer ärztlichen Bescheinigung

belegt werden.

Aus dem Masernschutzgesetz ergibt sich eine Dokumentationspflicht für die Schule.
Wenn Sie den Nachweis durch Vorlage des Impfausweises belegen  möchten, dann geben Sie Ihrem Kind bitte den Impfausweis mit zur Schule. Wir werden eine Kopie anfertigen und Ihrem  Kind den Ausweis zurückgeben.

Sie können auch eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (Mustervorlagen Ärztliche Bescheinigung Masern).
Durch die entsprechenden Kreuze bescheinigt die Ärztin /der Arzt, dass entweder die altersentsprechende Anzahl der Masernimpfungen oder ein Labornachweis über schützende Antikörper (serologische Untersuchung) oder eine dauerhafte medizinische Kontraindikation vorliegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass derartige Bescheinigungen gebührenpflichtig sind (Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ) und die Kosten nicht durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden.

Eine Unterschrift von Ihnen, die die vorgeschriebenen Impfungen bestätigt, reicht nicht aus.

Bitte reichen Sie uns den Impfausweis oder die ärztliche Bescheinigung bis zum 26.11.2020 ein.

Mit freundlichen Grüßen

Swyter-Broska
(Schulleiterin)